Arbeitsrecht – StudentenPACK. https://www.studentenpack.de Das Magazin der Studenten in Lübeck Wed, 18 May 2016 05:49:05 +0000 de-DE hourly 1 Eine geeignete Regelung ist längst überfällig https://www.studentenpack.de/index.php/2016/04/eine-geeignete-regelung-ist-laengst-ueberfaellig/ https://www.studentenpack.de/index.php/2016/04/eine-geeignete-regelung-ist-laengst-ueberfaellig/#respond Mon, 18 Apr 2016 10:05:06 +0000 http://www.studentenpack.de/?p=234501
Kaum einer nutzt ihn: Der bezahlte Urlaub für HilfswissenschaftlerLukas Ruge | StudentenPACK.

Kaum einer nutzt ihn: Der bezahlte Urlaub für Hilfswissenschaftler

Die üblichen Jobs für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an der Uni (umgangssprachlich: Hiwi-Jobs) seien klassische Minijobs, so Frank Haßler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, von der Lübecker Kanzlei Dr. Elsner. An einem regnerischen Apriltag erklärt er uns die für dieses Beschäftigungsfeld relevanten arbeitsrechtlichen Regelungen. Diese gelten für alle typischen Hiwi-Jobs wie das Betreuen eines Praktikums oder Präparierkurses, das Korrigieren von Übungszetteln oder das Leiten von Übungen.

Fundamental sei die Einordnung der Hiwi-Jobs als Arbeitsverhältnis, sagt Haßler. Dies äußere sich dadurch, dass dem Arbeitnehmer kein unternehmerisches Risiko aus seiner Arbeit entstehe. Stattdessen arbeite der Arbeitnehmer eingebunden in die Unternehmensstruktur seines Arbeitgebers, welcher in einem vorgegebenen Zeitrahmen und an einem vorgegebenen Ort Arbeitsaufträge nach „billigem Ermessen“ – also im Rahmen der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben – vergibt, geregelt durch Paragraph 106 der Gewerbeordnung. Dabei dürfe der Arbeitgeber seine Weisungsrechte auf andere Personen übertragen. Das bedeutet, dass beispielsweise der Dozent dem Hiwi Arbeitsaufträge geben darf, obwohl er selbst ein Arbeitnehmer der Uni ist. Auf diesem Weg kommt der Hiwi zu seinen Arbeitsaufträgen, die er im Rahmen seiner Arbeitszeit bearbeitet.

Zur Erfassung dieser Arbeitszeiten ist seit November 2015 laut einem Schreiben der Universitätsverwaltung das Führen von Stundenzetteln notwendig, um Vorgaben des Mindestlohngesetzes zur Arbeitszeiterfassung zu erfüllen. Diese Neuerung führte anfangs zu Unsicherheiten, wie Abweichungen von der vertraglich festgelegten Arbeitszeit zu handhaben sind. Dabei sind die Folgen der eingeführten Stundenzettel laut Rechtsanwalt Haßler eher gering und schwerpunktmäßig tatsächlich auf die Dokumentation der Einhaltung des Mindestlohns und des Arbeitsschutzrechts beschränkt. Decke das Formular der Univerwaltung zur minutengenauen Abrechnung auf, dass die vorgesehenen Arbeitsstunden nicht zur Erfüllung der Aufgabe ausreichen, sei eine geeignete Überstundenreglung längst überfällig. Hätte der Hiwi hingegen nach der Erfüllung seiner Aufgaben noch Arbeitsstunden über, wäre der Arbeitgeber im Annahmeverzug und müsste diese Stunden trotzdem bezahlen.

Aber was ist Annahmeverzug? Haßler verweist an dieser Stelle auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieses schreibt grob zusammengefasst fest, dass Teilzeitarbeitskräfte die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte haben. Das Recht auf ein verlässliches Einkommen – für viele Hiwis nicht unerheblich, da das Gehalt zur Finanzierung der Nebenkosten des Studiums gebraucht wird – gehört dazu. Insbesondere zitiert Haßler Paragraph 12, Absatz 1, wonach die standardmäßigen Hiwi-Jobs als Arbeit auf Abruf (oder formal gemäß Arbeitsanfall) definiert sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in dem Umfang zu bezahlen, wie es vertraglich vereinbart ist. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit schneller als erwartet erledigt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine weiteren Tätigkeiten übertragen will oder kann, muss er dem Arbeitnehmer trotzdem den vollen Lohn bezahlen.

Im Zusammenhang mit den Stundenzetteln betont der Rechtsanwalt auch mehrfach, dass auf allen Stundenabrechnungen die tatsächlich geleistete Stundenzahl anzugeben sei, da absichtlich eingetragene Abweichungen einen Arbeitszeitbetrug darstellen und eine fristlose Kündigung sowie Schadenersatzansprüche zur Folge haben könnten.

Ein weiteres Thema, über das viele Hiwis vermutlich nicht Bescheid wissen, ist ihr Urlaubsanspruch. Hierzu erklärt Haßler, dass Studierende mit Minijob (gemäß Paragraph 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz) genau wie Vollzeitbeschäftigte sowohl einen Anspruch auf Urlaub als auch auf Entgeltfortzahlung haben, welche beispielsweise im Krankheitsfall erfolge. Weiter lege das Bundesurlaubsgesetz vier Wochen Mindesturlaub pro Jahr fest. Wie sich diese jedoch auf die meist auf vier Monate befristeten Verträge der Hiwis umrechnen ließen und wie die Regelung tatsächlich umgesetzt werden könne, sei eine Frage für eine Interessenvertretung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte.

Der offensichtlichste Vertreter für diese Interessen wäre der wissenschaftliche Personalrat der Universität. Ein Gespräch mit diesem ist geplant.

Lest auch unseren Artikel über Urlaubsrecht und Krankengeld für Hiwis.

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Welche Rechte haben studentische Hilfskräfte? https://www.studentenpack.de/index.php/2016/04/welche-rechte-haben-studentische-hilfskraefte/ https://www.studentenpack.de/index.php/2016/04/welche-rechte-haben-studentische-hilfskraefte/#respond Mon, 18 Apr 2016 10:00:22 +0000 http://www.studentenpack.de/?p=234502
Der Tarifvertrag der Stadt Berlin beinhaltet als Einziger die studentische Arbeit.Fabian Schwarze | StudentenPACK.

Der Tarifvertrag der Stadt Berlin beinhaltet als Einziger die studentische Arbeit.

Viele Studenten verdienen sich während ihrer Studienzeit etwas dazu, indem sie an der Hochschule geringfügige wissenschaftliche Arbeiten in Laboren, Arbeitsgruppen oder als Übungsleiter verrichten. Diese Hilfswissenschaftler (nicht Hilfswillige aus dem zweiten Weltkrieg) erbringen unterstützende Leistungen für Professoren, Privatdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und andere hochschulinterne Personen. Dabei wird häufig übersehen, dass auch ein Hiwi Rechte und Pflichten eines deutschen Arbeitnehmers hat – auch und vor allem wenn er geringfügig beschäftigt ist.

Ein Beispiel für Unklarheiten und Konflikte im Alltag eines Hiwis sind plötzlich auftretende Krankheiten oder Verletzungen. Viele Hiwis wissen nicht, welche Ansprüche sie in dieser Situation geltend machen können: Eine studentische Hilfskraft hat im Krankheitsfall das Recht auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung. Dies gilt auch bei Nebenjobs mit variierender Wochenarbeitszeit. Der Lohn muss voll ausgezahlt werden, wobei entweder die im Vorhinein vereinbarte Arbeitszeit oder der durchschnittliche Lohn maßgebend sind. Bei Krankschreibung haben studentische Hilfskräfte bis zu sechs Wochen lang ein Recht auf Krankengeld der Krankenkassen – freiwillig Zusatzversicherte sogar noch länger. Krankheitsbedingte Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.

Genauso interessant ist: Auch Hiwis haben ein Recht auf Urlaub. Der gesetzlich festgelegte bezahlte Mindesturlaub beträgt 24 Tage im Jahr. Bei drei Arbeitstagen die Woche sind das noch zwölf Urlaubstage im Jahr. Es ist jedoch zu beachten, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit erreicht ist. Wird der Urlaub bis zum Ende der Beschäftigung oder bis Ende März des Folgejahres nicht in Anspruch genommen, muss der Urlaub ausgezahlt werden. Bei ungleichmäßiger Entlohnung wird der Durchschnittslohn ausgezahlt. Läuft der Arbeitsvertrag weniger als ein halbes Jahr lang, steht dem Beschäftigtem pro Monat nur ein Zwölftel des Urlaubsanspruches zu. Der Urlaub muss fristgerecht beim jeweiligen Fachbereich eingereicht werden.

Obwohl Kündigungen bei zeitlich befristeten Hiwi-Stellen nicht der Regelfall sind, ist es trotzdem möglich das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Hierbei gilt jedoch ein besonderer Kündigungsschutz. Nur schwerwiegende Gründe, wie zum Beispiel häufige Kurzerkrankungen (mehr als sechs Wochen pro Jahr), schwerwiegende Leistungsmängel (Beeinträchtigung der Arbeitsleistung um 30 Prozent) oder eine Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 1984) sowie verhaltensbedingte Gründe können dabei eine Rolle spielen. Sollten Zweifel an der Kündigung bestehen, gibt es eine 21-tägige Widerspruchsfrist, für die der AStA kontaktiert werden muss.

Unterschieden wird zwischen studentischen Beschäftigten und Hiwis. Während Erstere Infrastrukturaufgaben in Bibliotheken, Verwaltung oder Datenaufbereitung erledigen, arbeiten die Hiwis direkt in den Forschungsgebieten und übernehmen Lehrtätigkeiten (Paragraph 57 des Landeshochschulgesetzes). Ein Hiwi kann nicht länger als sechs Jahre beschäftigt werden und wird zumeist schlechter vergütet, bekommt dafür jedoch gute Möglichkeiten zur persönlichen wissenschaftlichen Weiterentwicklung. Der Übergang zwischen beiden Gruppen ist fließend. Auch studentische Beschäftigte können Studierende in Tutorien betreuen – dies wird dabei nicht als lehrende, sondern als unterstützende Tätigkeit betrachtet.

Für Hiwis ist es ratsam sich im Vorhinein bei anderen studentischen Hilfskräften über die Arbeitsbedingungen am jeweiligen Institut zu informieren, da es auch passieren kann, dass ein Hiwi zum Kopieren eingestellt wird. Dies ist jedoch vermutlich eher in gesellschaftswissenschaftlichen Instituten üblich.

Im Einzelfall sollte darauf geachtet werden, ob ein Erstreiten der eigenen Rechte bezüglich Urlaub und Krankheit nicht möglicherweise zur Gefährdung des Hiwi-Jobs oder zu erheblichen Zeiteinbußen in Studium und Freizeit führen könnte: Die Rechtsprechung ist meist eine langwierige und teilweise teure Angelegenheit. Selbst wenn der Studierende hierbei von einer Gewerkschaft unterstützt wird, hat ein Prozess doch nicht immer eine Verbesserung der Situation Einzelner zur Folge. Für konkrete Probleme mit Urlaubsansprüchen, Arbeitszeiten, Arbeitszeugnissen und ähnlichem unterhält jede Universität einen Personalrat, der als Partner direkt vor Ort angesprochen werden kann. Der wissenschaftliche Personalrat der Uni Lübeck besteht aus Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Dozenten und ist über seine Webseite oder im Gebäude 64 im IT-Service-Center (1.OG, Raum 34) zu erreichen.

Fehlende Hiwi-Lobby?

Immer wieder werden die Rechte studentischer Hilfskräfte umgangen. Ein Grund dafür scheint das Fehlen einer sich für die Rechte von Studierenden einsetzenden Lobby zu sein, was wahrscheinlich an der geringen Beschäftigungsdauer und der ohnehin bereits als ‘Nebentätigkeit’ klassifizierten Beschäftigung selbst liegt. Dadurch ist das Entstehen eine Organisation mit rechtlichem Nachdruck stark erschwert. Auch am Beispiel des Personalrats der Uni Lübeck ist dies zu erkennen: Er weist keine studentischen Vertreter auf. Wir stellen dem Personalrat die Frage: Ist eine effektive Vertretung von studentischen Hilfskräften ohne studentische Mitglieder im Personalrat zu erreichen?

Eine Möglichkeit zur Verbesserung bieten die Tarifbedingungen der Bundeshauptstadt Berlin, festgehalten im „Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte II“ (TV Stud II). Dort werden seit 2003 die Studierenden in den öffentlichen Tarifvertrag einbezogen und der Lohn wurde auf ein Minimum von 10,98 Euro (Paragraph 10, TV Stud II) festgelegt. In anderen Bundesländern sind die arbeitsrechtlichen Tarifbedingungen teilweise seit 1986 unverändert geblieben. Nur die jeweiligen Landeshochschulgesetze regeln die Tarifgrenze nach unten. Thüringen ist das einzige Bundesland, in dem das Thema in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, auch wenn sich seitdem noch keine Änderungen an den Gesetzen ergaben.

Aktuell werden an der Uni Lübeck die meisten Hiwi-Stellen nach Stundenzetteln oder der Erfüllung von im Voraus besprochenen Leistungen bezahlt. Diese Regelungen sind jedoch durch die Einführung der umfassenden Mindestlohngesetze erschwert worden. Nicht nur müssen inzwischen Stundenzettel minutengenau aufgeschlüsselt ausgefüllt werden, sondern auch gelagert werden und einsehbar sein.

Der Stundenzettel muss wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Das Risiko möglicherweise bei einem Arbeitsvertrag nach Stunden oder zu erledigenden Aufgaben weniger Geld zu verdienen existiert nicht.

Wird der Stundenzettel fälschlicherweise mit der im Arbeitsvertrag stehenden und nicht entsprechend der tatsächlich gearbeiteten Zeit ausgefüllt (Beispiel: 40 Stunden im Monat), führt dies zu gewissen juristischen Problemen. Bei einem Lohn von annähernd neun Euro können hier bereits drei geleistete Überstunden zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen. Eine Regelung zum Umgang mit Überstunden existiert für studentische Hilfskräfte nicht.

Das Eintragen von falschen Arbeitszeiten, also Arbeitszeitbetrug, ist ein Rechtsverstoß und ein schwerwiegender Kündigungsgrund.

Lest auch unser Interview mit einem Arbeitsrechtler, der euch erklärt, welche Fehler ihr beim Ausfüllen euer Stundenzettel keinesfalls machen dürft!

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