Neben Senat, Stiftungskuratorium und Stiftungsrat ist das Präsidium eines der vier Organe der Universität. Mit dem Weggang des Kanzlers und der Neuwahl für das Amt des Präsidenten wurden dieses Jahr die zwei wichtigsten Posten im Präsidium frei. Ein Grund für die Frage: Was tut dieses Präsidium eigentlich?

„Das Präsidium leitet die Hochschule“, so einfach ist es in der Verfassung der Universität geregelt. Das Präsidium existiert, weil es §22 des Hochschulgesetzes (HSG) bestimmt. Dort steht auch, in allgemeiner Form, wofür das Präsidium zuständig ist. Dazu gehören die Einrichtung von Studiengängen, die Genehmigung von Prüfungsordnungen, Aufstellung des Haushaltsplanes und die Vereinbarung von Zulassungszahlen mit dem Ministerium.

Laut HSG besteht das Präsidium aus einem Präsidenten, einem Kanzler und bis zu drei Vizepräsidenten. Lübeck nutzt dies aus und leistet sich derzeit Vizepräsidenten für Lehre, Forschung und Technologietransfer. Im Gegensatz zu Präsident und Kanzler werden diese Stellen mit Professoren besetzt, die ihre Aufgaben am jeweiligen Institut weiterführen. Das Präsidium untersteht dem Senat. Der Senat beruft die Mitglieder des Präsidiums durch eine Wahl, so wie vor kurzem das Amt des Präsidenten neu vergeben wurde. Zudem erstattet das Präsidium dem Senat Bericht und nimmt an seinen Sitzungen üblicherweise teil. Allerdings hat auch der Senat dem Präsidium zu berichten.

Das klingt alles recht allgemein, aber glücklicherweise schreibt das HSG vor, dass sich das Präsidium eine Geschäftsordnung gibt. Darin und im Geschäftsverteilungsplan steht genauer, welches Präsidiumsmitglied welche Aufgaben übernimmt. So leitet der Kanzler die Verwaltung, ist für den Haushalt zuständig, vertritt die Uni vor Gericht und ist darüber hinaus für verschiedenes wie Antikorruption, Flüchtlingsfragen und Suchtprävention der Ansprechpartner, sofern er Aufgaben nicht delegiert. Auch erfährt man, dass der Präsident der Uni nach außen nicht nur die Professoren vertritt, sondern auch die Studierenden und ihre Verbindungen. Das Präsidium hat auch die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft, also ihre Vertretung, das StuPa. Deshalb muss das Präsidium der Uni auch die Satzungen, die das StuPa beschließt, nochmal genehmigen bevor sie gelten. Zudem obliegt dem Präsidenten die Richtlinienkompetenz, er oder sie trifft also Grundsatzentscheidungen für die Universität und hat an der Universität das Hausrecht.

Das Präsidium ist übrigens laut HSG §22 (5) zu allen Sitzungen aller Gremien der Hochschule unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen, damit es sich jederzeit über die Geschehnisse an seiner Hochschule unterrichten kann. Dies ist erforderlich, da das Präsidium nach Rahmengeschäftsordnung der Universität (§8 (2)) verpflichtet ist zu gewährleisten, „dass die Angehörigen der Hochschule und die Öffentlichkeit im erforderlichen Umfang über die Tätigkeiten der Gremien unterrichtet werden.“

Soweit ist dann also klar, wofür das Präsidium zuständig ist. Ob es das auch tut, könnt nur ihr beurteilen, es sollte euch ja im erforderlichen Umfang darüber informiert haben.

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