„Die Vertretung der Studierenden durch den wissenschaftlichen Personalrat war schon häufiger in der Diskussion“, erzählt Helge Illig, der Vorsitzende des Personalrats der wissenschaftlichen Mitarbeiter (Personalrat W.). Ein speziell eingerichtetes Gremium gab es dafür nie. Ab und zu wurde darüber auch mit dem AStA diskutiert. Sollen die studierenden wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Personalrat W. vertreten werden? Dürfen sie es, obwohl kein Student im Personalrat sitzt? Bis jetzt war es Meinung des AStA, dass diese Aufgabe vom Personalrat W. übernommen werden soll, was der Personalrat bereits mehrfach tat. Ein Beispiel dafür sind die unterschiedlichen Entlohnungsklassen von studentischen Hilfskräften im Bachelor oder Master. Dafür, dass ein Master-Student mehr verdient, hat sich der Personalrat eingesetzt.

Doch warum sitzen keine Hiwis im Personalrat? Das Problem ist, dass Hiwis Kurzverträge haben. Der ständige Wechsel der studentische Ratsmitglieder könnte sogar permanente Neuwahlen zur Folge haben, denn Schleswig-Holsteins Mitbestimmungsgesetz verlangt, dass der Rat neu gewählt werden muss, sobald ein bestimmter Prozentsatz der Mitglieder ausscheidet. Zudem ist auch die Bereitschaft der Studierenden in universitären Gremien mitzuarbeiten ziemlich gering – nicht nur in den Fachschaften. Für den Personalrat ist noch mehr Zeit einzuplanen: Aufgrund komplexerer Fälle bei der Vertretung von Mitarbeitern kann es dabei zu einem erheblichen Zeitaufwand kommen. Dazu kommt, dass die Gruppe derjenigen, die sich für einen Personalrat aufstellen lassen könnten, auch noch viel kleiner ist: Es kommen ja nur Hiwis in Frage.

So wird die Gruppe der Hiwis ohne studentische Mitglieder mit vom Personalrat unterstützt, was jedoch nicht bedeuten soll, dass sich kein Student beziehungsweise Hiwi in Personalratsangelegenheiten einbringen kann. Können nicht alle studentischen Belange vom Personalrat abgedeckt werden, spielt die Zusammenarbeit mit AStA oder StuPa eine wichtige Rolle. Der Personalrat schlägt vor, dass die studentischen Gremien, sollte in der Studierendenschaft der Wunsch bestehen, für diese speziellen, Hiwi-Rechte betreffenden Fälle, einen Beisitzer in den Personalrat W. entsenden könnten. Der Personalrat wünscht sich hierbei ausdrücklich eine thematische Zusammenarbeit.

Unsicherheiten: Das Mindestlohngesetz

Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes müssen die Arbeitszeiten genau aufgeschlüsselt werden. „Von dieser Regelung können Studierende profitieren oder Schaden nehmen“, ist Konsens im Personalrat W. Mit dem Mindestlohngesetz besteht eine neue Rechtsgrundlage, die von den verschiedenen Instituten unterschiedlich gehandhabt wird und die betreffend eine gewisse Unsicherheit besteht.

Bei einem Drei-Monats-Vertrag mit 20 Stunden im Monat und somit 60 Stunden innerhalb von drei Monaten bedeutet das, dass die “korrekte” Aufschlüsselung 60 Stunden in der Summe zeigt. Den Studenten ist dabei Flexibilität sehr wichtig. Es könne also sein, dass Studierende gerne in einem Monat 30 und im nächsten zehn Stunden arbeiten wollen, um die Arbeit mit dem Studium in Einklang bringen zu können. Mit einer vernünftigen Überstundenregelung kein Problem: In den verschiedenen Instituten sinken zu Klausurzeiten die Mitarbeiterstunden deutlich. Dafür wird zu anderen Zeiten mehr gearbeitet. Diese Regelung wird auch von den Studierenden sehr gut aufgenommen.

Diese Möglichkeit ist jedoch von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgesehen und auch Monatsverträge seien hier nicht unbedingt eine Lösung. Wenn es keine solche Überstundenregelung gibt oder wenn es heißt, dass die Überstunden verfallen, wird dies zum Problem: Arbeitet der Hiwi dann mehr als die vertraglich geregelten 20 Stunden und er kann diese nicht auf den nächsten Monat anrechnen, fällt sein Gehalt unter den Mindestlohn.

“Wenn Studierende also diese vorgegebenen Stunden überschreiten, weil sie sonst die Aufgaben nicht erledigen können und dadurch den Mindestlohn unterschreiten würden, sollten sie rechtzeitig ihren Betreuer aufsuchen und das Gespräch suchen. Entweder kann dann der Vertrag aufgestockt werden – der Hiwi bekommt einen zusätzlichen Vertrag, der dann rückwirkend auf den Monat angewendet wird – oder er hört bei Erreichen der Stundenzahl auf zu arbeiten und die Arbeit bleibt liegen”, meinen die Mitglieder des Personalrats W.

Das bedeutet, dass in diesem Fall zu wenig Studierende eingestellt wurden oder die Stundenzahl für die gestellte Aufgabe nicht ausreicht. Zudem hatte die Universität in den letzten Jahren immer genug Hiwi-Mittel zur Verfügung, sodass das Aufstocken einer Hiwi-Stelle in solchen Fällen kein Problem darstellte. Auch die Hiwi-Dichte im kommenden Wintersemester muss mit der Einführung der neuen Studiengänge Biophysik und Medizinische Ernährungswissenschaften erneut steigen.

Doch auch das gegenteilige Problem kann auftreten: Was ist wenn die Arbeit nicht reicht? Viele Hiwi-Verträge basieren darauf, dass dem Hiwi ausreichend Arbeit zum Erreichen seiner Stundenzahl zugeteilt wird. Geschieht dies nicht, so muss ihm trotzdem der volle Lohn ausgezahlt werden.

Falschangaben auf dem Stundenzettel

Gerade weil es keine Überstundenregelungen von Seiten des Gesetzgebers gibt, hört man häufiger, dass Studenten die Stundenzettel falsch ausfüllen, indem sie zu viel geleistete Arbeit nicht angeben oder “Unterstunden” verschweigen. Dies wiederum kann ein Kündigungsgrund sein.

Was also ist die Vorgehensweise für einem Hiwi, der sich unwohl fühlt “falsche” Aussagen zu machen? Der Personalrat empfiehlt allen Studierenden sich auf jeden Fall rechtlich korrekt verhalten. Bei konkreten Problemen solle sich ein Hiwi an die jeweiligen Arbeitgeber oder Professoren wenden. Die Gesprächsbereitschaft sei in fast jedem Fall vorhanden und bei Problemen könne zudem auch immer der Personalrat hinzugezogen werden.

Den Extremfall der nicht vorhandenen Überstundenregelung sieht der Personalrat bei Hiwi-Jobs, die die Koordination von Kongressen und anderen größeren Veranstaltungen beinhalten. Dabei könne an einem Wochenende die maximale Arbeitszeit stark überschritten werden. Diese Art von Anstellung werde im Mindestlohngesetz nicht angemessen berücksichtigt. Bei einer Überarbeitung dieser Gesetze müssten dementsprechende Regelungen mit aufgenommen werden, da eine solche Anstellung nicht gegen das den Gesetzen zugrundeliegende Prinzip verstößt.

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