„Heb bloß alle Kassenzettel für Bücher, Laptops und Kittel auf – das kannst du später alles von der Steuer absetzen!“, sagten vermutlich nicht nur meine Eltern, als ich 2011 mein Studium begann. Jetzt steht ein Schuhkarton mit Rechnungen unter meinem Bett und ich frage mich, ob ich davon jemals etwas haben werde. Bekomme ich wirklich Geld zurück und wenn ja, wie stelle ich das an?

Wer auch zu viele Mäuse und Kröten in die Uni gesteckt hat, kann sich unter Umständen vom Finanzamt Geld zurückholen.

Wer auch zu viele Mäuse und Kröten in die Uni gesteckt hat, kann sich unter Umständen vom Finanzamt Geld zurückholen.[media-credit name="Albina Schütz" align="aligncenter" width="645"]

Student ist nicht gleich Student

Nicht für alle Studenten sind die Aussichten gleich gut, Geld für ihr Lernmaterial zurückzubekommen: Unterschieden werden die echten Erststudenten von den Studenten, die vor dem aktuellen Studienabschnitt schon eine Berufsqualifikation erworben haben. All diejenigen, die mit ihrer Ausbildung schon arbeiten könnten, haben es leichter, ihr in Bücher investiertes Geld steuerlich abzusetzen. In diese Kategorie der Zweitstudenten fallen nicht nur die Studenten, die bereits ein abgeschlossenes Studium wie beispielsweise einen Bachelor haben: Alle, die eine Ausbildung haben – und wenn es nur der im Rahmen des Zivildienstes gemachte Rettungssanitäter ist –, können ihre Ausgaben auf die gleiche Weise steuerlich absetzen. Wer nach einem Studium an der Promotion arbeitet, hat die gleichen Möglichkeiten.

Für die echten Erststudenten hingegen ist es deutlich schwieriger: Sie kommen direkt aus der Schule oder aus dem Ausland und können somit noch nichts, womit sie gleich einen Beruf ausüben könnten. Auch ein abgebrochenes Studium qualifiziert nicht zum Arbeiten, sodass bis zum ersten anerkannten Abschluss alle Ausbildungsaktivitäten „Kosten der privaten Lebensführung“ verursachen. Diese Kosten hat jeder junge Erwachsene zu tragen, eine steuerliche Absetzung ist lediglich über Sonderausgaben denkbar.

Beschließt jemand nach dem Erlangen eines berufsqualifizierenden Abschlusses, sich weiterzubilden und beispielsweise noch ein Masterstudium zu absolvieren, wird diese Motivation sozusagen durch steuerliche Vorteile honoriert. Dabei ist vollkommen irrelevant, ob erste und zweite Ausbildung fachlich in die gleiche Richtung gehen: Entscheidend ist, dass der Zweck der Ausbildung objektiv erkennbar eine spätere Erwerbstätigkeit ist. Bei einem Rentner ist deswegen nicht damit zu rechnen, dass er seine Ausgaben für ein aus privatem Interesse aufgenommenes Studium generale steuerlich absetzen kann.

Was zählt als „Studienkosten“?

Die offensichtlichsten Studienkosten sind wohl Fachliteratur und Lernmittel wie prüfungsvorbereitende Skripte. Doch auch darüber hinaus ist einiges zu holen: Müssen Studien- und Prüfungsgebühren entrichtet werden, sind diese steuerlich absetzbar; das gleiche gilt anteilig für Internetkosten sowie über eine Kilometerpauschale für Fahrtkosten zur Uni oder sogar zu Lerngruppentreffen, wenn diese mit Ablaufplänen und Aufzeichnungen glaubhaft belegt werden können. Auch die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie Taschenrechner, Computer oder benötigten Programmen kann zumindest teilweise berücksichtigt werden. Unter Umständen können sogar die Kosten für Wohnung oder WG-Zimmer am Studienort geltend gemacht werden, nämlich genau dann, wenn eine sogenannte doppelte Haushaltsführung vorliegt. Das bedeutet, dass am Heimatort eine vollständige zweite Wohnung unterhalten werden muss – das Mitbewohnen des alten Kinderzimmers reicht also nicht aus.

Allerdings dürfen Ausgaben nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten nicht erstattet werden: Steuerfrei von einer Stiftung erhaltenes Büchergeld ist ausschließlich für Ausbildungszwecke wie die Bücheranschaffung gedacht, diese Summe muss also von den Ausgaben abgezogen werden. Nicht mit den Studienkosten verrechnet wird dagegen BAföG, weil dieses auch zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

Kassenbons aufbewahren, einreichen, fertig?

Ganz so einfach ist es dann doch nicht: Ohne Steuererklärung läuft auch für Zweitstudenten nichts. Diese Steuererklärung kann sich allerdings lohnen, denn im Gegensatz zu Erststudenten können sie ihre Ausgaben für Lernmaterialien auch dann anrechnen lassen, wenn sie während der Studienzeit kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Bei ihnen läuft die Absetzung der Ausgaben für Kittel und Co., wenn sie gar nicht oder als Angestellte arbeiten, über die sogenannten Werbungskosten. Die Voraussetzung für die Absetzbarkeit dieser Werbungskosten, nämlich dass die Summe aus Einkommen und Ausgaben negativ ist, ist bei den meisten Studenten erfüllt. Wenn entsprechende Nachweise vorliegen, können unbegrenzt Werbungskosten berücksichtigt werden.

Wichtig ist in dem Zusammenhang noch, mit welcher Art Job das Geld verdient wurde: Steht auf dem Gehaltszettel etwas von „Personengruppe 109“, handelt es sich um einen Mini-Job, der die Absetzung von Studienkosten nicht beeinflusst. Einnahmen aus einer Beschäftigung als Werkstudent (Personengruppe 106), auch wenn diese in geringfügiger Höhe entlohnt wird, wie beispielsweise eine HiWi-Stelle, können sich hingegen nachteilig auswirken.

Die Studienausgaben können dabei auf zwei verschiedene Arten abgesetzt werden, wobei der Verlustvortrag die bei Studenten übliche Variante ist. Dabei wird die Steuerersparnis in die Zukunft verschoben, auf den Zeitpunkt, wenn der Berufsanfänger arbeitet und Steuerabgaben zu entrichten hat. Wie viel Geld ein Student zurückbekommt, ist dann abhängig von seinem späteren Einkommen und dem Zeitpunkt im Kalenderjahr, zu dem er seine erste Stelle antritt. Prinzipiell gilt, dass es sich positiv auf die Steuerersparnis auswirkt, wenn das Einkommen hoch ist und die Berufstätigkeit möglichst früh im Kalenderjahr beginnt. So sind Konstellationen denkbar, in denen ein Student durch Steuerersparnis im Nachhinein etwa ein Drittel seiner Studienkosten zurückerstattet bekommt.

Wer in den vergangenen Jahren keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, kann seine Verluste durch Studienkosten auch jetzt noch nachträglich für die letzten vier Jahre feststellen lassen – vorausgesetzt, die Belege sind noch vorhanden. Hier zahlt sich der Schuhkarton voller Kassenbons unter dem Bett also aus.

Arbeiten für die Steuerersparnis?

Erststudenten sollten sich auf diese Aussicht, solch einen großen Anteil ihrer Studienkosten später zurückzubekommen, lieber nicht zu früh freuen: Die momentane Gesetzeslage sieht zwar vor, dass jährlich bis zu 6000 Euro Studienkosten als Sonderausgaben abgesetzt werden können, allerdings lohnt sich dieses nur dann, wenn die Einnahmen im gleichen Jahr den Steuerfreibetrag von 8130 Euro (für 2013) überschreiten. Einkünfte in dieser Höhe dürfte kaum ein Studierender haben, sodass diese Möglichkeit bei den meisten verpufft.

Dadurch ist es momentan so, dass ein Erst- und ein Zweitstudent im gleichen Kurs sich das gleiche Buch kaufen können und nur einer von ihnen die Ausgaben dafür steuerlich absetzen kann: Der Zweitstudent profitiert, wenn er vor dem Studium beispielsweise 520 Stunden in die Ausbildung zum Rettungssanitäter investiert hat, der Erststudent bleibt auf seinen Kosten sitzen.

Viele Studenten finden das ungerecht und haben daher Klage bei den Finanzgerichten eingereicht. Ein erstes Verfahren wurde im November 2013 entschieden – leider zum Nachteil der Erststudierenden. Denn die Richter des Bundesfinanzhofs halten die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium für in Ordnung. Doch es gibt noch immer Hoffnung für die Erststudenten: Noch sind einige Klageverfahren beim Gericht anhängig. So unterstützt der Bund der Steuerzahler beispielsweise einen BWL-Studenten, der die Kosten für sein Auslandssemester geltend machen will. Wie in diesen Verfahren entschieden wird, bleibt abzuwarten. Vielleicht ergibt sich nach dem nächsten Urteil ja wieder eine Zeit, in der auch Erststudenten ihre Ausgaben für das Studium als Werbungskosten absetzen können.

Wer nichts unversucht lassen will, sollte deswegen bis zum 31. Dezember eine Steuererklärung abgeben und darin die Berücksichtigung seiner Studienausgaben als Werbungskosten beantragen. Mit Verweis auf die aktuelle Rechtslage wird dies vorerst abgelehnt, doch gegen diesen Bescheid kann mit Verweis auf die laufenden Verfahren Einspruch eingelegt werden: Bis der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen hat, bleibt der Fall offen und dann wird gemäß dieser Entscheidung verfahren. Nähere Infos zu dem Thema gibt‘s auf unserer Internetseite. Zudem besteht außerdem die Möglichkeit, sich vor Ort von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe beraten zu lassen, die dieses Jahr voraussichtlich auch wieder einen Vortrag an der Uni anbieten wird.

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